Erwägungen

Der Fall betrifft eine Widerklage, die von einer Gesellschaft (der Beschwerdeführerin) gegen einen ausländischen Insolvenzverwalter (den Beschwerdegegner) erhoben wurde. Die Widerklage zielte darauf ab, eine Vergleichs- und Auseinandersetzungsvereinbarung rückabzuwickeln, die zuvor zwischen den Parteien geschlossen worden war.

Die Vergleichs- und Auseinandersetzungsvereinbarung regelte die Anfechtungsansprüche der deutschen Konkursmasse gegen die Beschwerdeführerin. Im Rahmen dieser Vereinbarung hatte sich die Beschwerdeführerin verpflichtet, einen Teil ihres Vermögens zur Verwertung und Befriedigung der Gläubiger an die Konkursmasse zu überlassen.

Mit ihrer Widerklage verlangte die Beschwerdeführerin nun die Rückabwicklung dieser Vereinbarung, da der Erwerb einer in der Schweiz gelegenen Liegenschaft durch den Insolvenzverwalter ihrer Ansicht nach einer Bewilligung nach dem Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland bedurft hätte.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Widerklage aufgrund ihrer konkursrechtlichen Natur nicht in die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte fällt.

Zum einen sei die Widerklage vom Zweck her eine Folge des in Deutschland eröffneten Insolvenzverfahrens und stehe in engem Zusammenhang mit der Verwertung eines in der Schweiz gelegenen Vermögenswerts. Damit sei sie eine untrennbare Folge des unzulässigen Versuchs der Parteien, dieses Vermögen dem ausländischen Konkursverfahren zuzuführen.

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