Erwägungen
Der Beschwerdeführer, ein deutscher Konkursverwalter, klagte gegen die Beschwerdegegnerin auf Herausgabe des Verkaufserlöses einer Liegenschaft in St. Moritz, Schweiz. Die Liegenschaft war ursprünglich im Eigentum der Ehefrau des Gemeinschuldners, der Beschwerdegegnerin, gestanden. Der Konkursverwalter hatte mit der Beschwerdegegnerin eine Vereinbarung zur Rückführung der Liegenschaft in die Konkursmasse getroffen. Die Beschwerdegegnerin verkaufte die Liegenschaft später jedoch selbst und behielt den Erlös.
Das Obergericht des Kantons Zürich trat auf die Klage des Konkursverwalters nicht ein, da es sich um ein Verfahren zur Vollstreckung einer konkursrechtlichen Vereinbarung handle, das unter die Ausschlussklausel des Lugano-Übereinkommens für Konkursverfahren falle. Daher seien ausschließlich die Bestimmungen des Internationalen Privatrechtsgesetzes (IPRG) anwendbar.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Obergerichts. Es führte aus, dass der ausländische Konkursverwalter in der Schweiz nur dann aktivlegitimiert sei, wenn er zuvor das ausländische…