Erwägungen

Der Fall betrifft einen Streit zwischen einem deutschen Konkursverwalter und einer Schweizer Schuldnerin. Der Konkursverwalter klagte in der Schweiz auf Erfüllung einer Vergleichsvereinbarung, die er als Konkursverwalter im Konkurs des A. mit der Schuldnerin abgeschlossen hatte. Diese Vereinbarung sollte konkursrechtliche Anfechtungsansprüche nach deutschem Recht, die eine Liegenschaft in der Schweiz betrafen, vergleichsweise regeln.

Das Obergericht wies die Klage ab, da der Konkursverwalter die Anerkennung des deutschen Konkursdekrets in der Schweiz gemäss Art. 166 ff. IPRG nicht erwirkt hatte. Ohne diese Anerkennung ist der Konkursverwalter in der Schweiz nicht befugt, Anfechtungsansprüche oder darauf basierende Forderungen gerichtlich geltend zu machen.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Ablehnung der Klage. Es führte aus, dass nach der Rechtsprechung eine ausländische Konkursverwaltung in der Schweiz nur dann prozessführungsbefugt ist, wenn sie das ausländische Konkursdekret vorgängig in der Schweiz nach Massgabe von Art. 166 ff. IPRG hat anerkennen lassen. Andernfalls würde das vom IPRG konzipierte System, das insbesondere eine Privilegierung von Gläubigern mit Wohnsitz in der Schweiz anstrebe, ausgehöhlt.

Im vorliegenden Fall betraf die Vereinbarung zwischen dem Konkursverwalter und der Schuldnerin die Verwertung einer Liegenschaft in der…