Erwägungen

Am 11. Januar 1972 wurde in Bern als Verein im Sinne von Art. 60 ZGB die Tiefkühlvereinigung Bern und Umgebung (TKV) gegründet. Die TKV betrieb einen bedeutenden Handel mit Fleisch, Fleischprodukten und Tiefkühlgeräten und eröffnete vier Metzgereifilialen. Am 29. Januar 1973 meldete die TKV beim Konkursrichter Bern den Konkurs an, woraufhin am 31. Januar 1973 der Konkurs über die TKV eröffnet wurde.

Die Vieh- und Fleischhandels AG (VFH), eine Gläubigerin der TKV, erhob Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde mit dem Begehren, den Konkurs als nichtig zu erklären. Die Aufsichtsbehörde gab der Beschwerde statt und hob den Konkurs auf.

Die TKV erhob daraufhin Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrag, den Entscheid der Aufsichtsbehörde aufzuheben und das Konkursamt Bern anzuweisen, den Konkurs fortzuführen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die TKV als Verein im Sinne von Art. 60 ZGB als partei- und prozessfähig anzusehen ist, da Gegenstand des Verfahrens gerade die Frage ihrer Rechtsfähigkeit ist.

Zwar ist es fraglich, ob die Konkursbehörden befugt sind, ein Konkurserkenntnis auf seine Gesetzmäßigkeit zu überprüfen. Jedenfalls ist eine solche Überprüfungsbefugnis - wenn überhaupt - nur dann gegeben, wenn das Konkurserkenntnis offensichtlich gesetzwidrig wäre. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu, da die Annahme des Konkursrichters, die TKV…