Art. 173 SchKG
1 Wird von der Aufsichtsbehörde infolge einer Beschwerde oder vom Gericht gemäss Artikel 85 oder 85a Abs. 2 die Einstellung der Betreibung verfügt, so setzt das Gericht den Entscheid über den Konkurs aus.
2 Findet das Gericht von sich aus, dass im vorangegangenen Verfahren eine nichtige Verfügung (Art. 22 Abs. 1) erlassen wurde, so setzt es den Entscheid ebenfalls aus und überweist den Fall der Aufsichtsbehörde.
3 Der Beschluss der Aufsichtsbehörde wird dem Konkursgerichte mitgeteilt. Hierauf erfolgt das gerichtliche Erkenntnis.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Änderung des Anwendungsbereichs der Konkursbetreibung und übergangsrechtliche Folgen12 Zitierungen
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2Vorläufige Einstellung der Wechselbetreibung, Aussetzung des Konkurses7 Zitierungen
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31. Der um Eröffnung des Konkurses ersuchte Richter hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Vorschriften über den Betreibungsort beachtet wurden4 Zitierungen
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4Rekurs an das Bundesgericht (Art. 19 SchKG)3 Zitierungen
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5BGE 51_III_1573 Zitierungen01.01.1925 · 3 Zitierungen
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6Einstellung der Betreibung und Aussetzung des Konkursentscheides2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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4 Zitierungen20.04.2010 · 4 Zitierungen
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3 Zitierungen28.10.2010 · 3 Zitierungen
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Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG2 ZitierungenBEZ.2020.22· 24.07.2020 · 2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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