Art. 173 SchKG

1 Wird von der Aufsichtsbehörde infolge einer Beschwerde oder vom Gericht gemäss Artikel 85 oder 85a Abs. 2 die Einstellung der Betreibung verfügt, so setzt das Gericht den Entscheid über den Konkurs aus.
2 Findet das Gericht von sich aus, dass im vorangegangenen Verfahren eine nichtige Verfügung (Art. 22 Abs. 1) erlassen wurde, so setzt es den Entscheid ebenfalls aus und überweist den Fall der Aufsichtsbehörde.
3 Der Beschluss der Aufsichtsbehörde wird dem Konkursgerichte mitgeteilt. Hierauf erfolgt das gerichtliche Erkenntnis.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Änderung des Anwendungsbereichs der Konkursbetreibung und übergangsrechtliche Folgen
    · 02.10.2008 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Vorläufige Einstellung der Wechselbetreibung, Aussetzung des Konkurses
    · 21.08.2007 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    1. Der um Eröffnung des Konkurses ersuchte Richter hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Vorschriften über den Betreibungsort beachtet wurden
    · 15.01.1970 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Rekurs an das Bundesgericht (Art. 19 SchKG)
    · 24.09.1968 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    BGE 51_III_157
    01.01.1925 · 3 Zitierungen
  6. 6
    Einstellung der Betreibung und Aussetzung des Konkursentscheides
    · 28.10.2010 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 20.04.2010 · 4 Zitierungen
  • 28.10.2010 · 3 Zitierungen
  • Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
    BEZ.2020.22
    · 24.07.2020 · 2 Zitierungen

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