Sachverhalt

Am 23. Februar 2010 reichte A. ein Gesuch um Konkurs gegen die Gesellschaft X. GmbH ein. Das Bezirksgericht setzte den Termin für die Konkursverhandlung auf den 6. Mai 2010 fest. Die Gesellschaft X. GmbH leitete ein Verfahren nach Art. 85a SchKG ein und lud zu einem Vergleichsversuch am 5. März 2010. Das Bezirksgericht setzte den Termin für den Vergleichsversuch auf den 7. Mai 2010 fest, aber verlegte den Termin später auf den 5. Mai 2010 auf Antrag der Gesellschaft X. GmbH.

Nach dem Scheitern des Vergleichsversuchs reichte die Gesellschaft X. GmbH am 5. Mai 2010 eine negative Feststellungsklage ein und beantragte die Einstellung des Konkursverfahrens. Das Bezirksgericht wies den Antrag auf Einstellung ab, da es nicht genügend Zeit hatte, die Gegenpartei vor dem Konkursbeschluss anzuhören. Die Gesellschaft X. GmbH legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein, die vom Kantonsgericht abgewiesen wurde.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob das Bezirksgericht gegen das Recht verstoßen hatte, als es den Antrag auf Einstellung des Konkursverfahrens abwies. Das Gericht befand, dass das Bezirksgericht den Grundsatz von Treu und Glauben und das Recht auf ein faires Verfahren verletzt hatte, indem es die Einstellung des Konkursverfahrens nicht ausgesprochen hatte, trotz des Antrags der Gesellschaft X. GmbH.

Das Gericht prüfte auch die Frage, ob das Bezirksgericht das Konkursverfahren superprovisorisch einstellen konnte. Das Gericht befand, dass das Bezirksgericht dies tun konnte, gemäß Art. 308a Abs. 1 ZPO/BE, der es dem Richter erlaubt, vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, wenn Gefahr im Verzug ist.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass das Bezirksgericht gegen das Recht verstoßen hatte, indem es die Einstellung des Konkursverfahrens nicht ausgesprochen und keine vorläufigen Maßnahmen ergriffen hatte, um…