Erwägungen

Die Interfer AG in Zürich errichtete und leitete den Internationalen Ferienhaus-Anlagefonds Interfer. Am 8. November 1967 beschloss eine ausserordentliche Generalversammlung der Interfer AG, die Firma auf Interfer Verwaltungs-Aktiengesellschaft abzuändern und den Gesellschaftssitz nach Vaduz zu verlegen. Mit Verfügung vom 23. November 1967 verpflichtete die Eidg. Bankenkommission als Aufsichtsbehörde über die Anlagefonds die Interfer AG, Ansprüche der Anleger durch Hinterlegung von Fr. 50'000.-- in bar oder in Wertpapieren bei der Zürcher Kantonalbank sicherzustellen. Am gleichen Tag entzog sie der Interfer AG die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit. Mit Zahlungsbefehl Nr. 6755 vom 6. Dezember 1967 betrieb sie die Interfer AG auf diese Sicherheitsleistung.

Der Konkursrichter des Bezirksgerichts Zürich fand, die Betreibung gegen die Interfer AG sei in analoger Anwendung von Art. 43 SchKG auf Pfändung fortzusetzen. Die untere Aufsichtsbehörde hob daraufhin die Konkursandrohung auf und wies das Betreibungsamt an, die Betreibung auf dem Wege der Pfändung fortzusetzen. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde bestätigte jedoch die Konkursandrohung.

Die Interfer Verwaltungs-Aktiengesellschaft hat den Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde an das Bundesgericht weitergezogen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass es trotz der Verspätung des Rekurses befugt ist, die Frage zu prüfen, ob die Konkursandrohung zu Recht erfolgt ist. Es hält fest, dass die Interfer AG als Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen grundsätzlich der Konkursbetreibung unterliegt.

Art. 43 SchKG, auf den sich die Rekurrentin beruft, schreibt vor, dass die Betreibung für Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte auch gegen die der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner auf dem Wege der…