Erwägungen
Am 11. Mai 1966 hat das Betreibungsamt Delsberg André Ghirardi eine Zahlungsaufforderung über 9287 Fr. 85 an Hans Lüscher zugestellt. Ghirardi erhob Widerspruch, aber das Kantonsgericht Neuenburg verurteilte ihn am 2. Juni 1969 zur Zahlung dieses Betrags. Das Bundesgericht erklärte anschließend die Beschwerde von Ghirardi für unzulässig.
Am 4. November 1969 hat das Betreibungsamt Delsberg Ghirardi, der im Handelsregister von Neuenburg eingetragen war, eine Konkurseröffnung angedroht. Ghirardi erhob daraufhin Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde mit der Begründung, dass sein Wohnsitz seit 1964 in Neuenburg und nicht in Delsberg sei.
Die Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab, da das Urteil des Kantonsgerichts rechtskräftig geworden sei und das Betreibungsverfahren fortgesetzt werden könne.
Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass das Betreibungsamt sich von Amts wegen für örtlich unzuständig erklären muss, wenn die Unzuständigkeit offensichtlich ist. Bestehen jedoch Zweifel an der Zuständigkeit, muss das Betreibungsamt das Verfahren aussetzen und die Frage der Aufsichtsbehörde vorlegen.
Im vorliegenden Fall kann das Bundesgericht die Frage der örtlichen Zuständigkeit aufgrund der Akten nicht abschließend beurteilen, da die vorgelegten Unterlagen…