Art. 393 ZGB
Begleitbeistandschaft
1 Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
2 Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Verbeiständung einer Stiftung gemäss Art. 393 Ziff. 4 ZGB12 Zitierungen
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2BGE 78_II_3697 Zitierungen01.01.1952 · 7 Zitierungen
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3Kombinierte Beistandschaft (Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 ZGB)5 Zitierungen
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4BGE 51_II_2595 Zitierungen01.01.1925 · 5 Zitierungen
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5BGE 71_II_184 Zitierungen01.01.1945 · 4 Zitierungen
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6BGE 69_II_204 Zitierungen25.03.1943 · 4 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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8 Zitierungen
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Vertretungsbeistandschaft8 Zitierungen
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4 Zitierungen06.03.2019 · 4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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