Art. 393 ZGB

Begleitbeistandschaft

1 Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
2 Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Verbeiständung einer Stiftung gemäss Art. 393 Ziff. 4 ZGB
    · 03.10.2000 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    BGE 78_II_369
    01.01.1952 · 7 Zitierungen
  3. 3
    Kombinierte Beistandschaft (Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 ZGB)
    · 22.05.2008 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 51_II_259
    01.01.1925 · 5 Zitierungen
  5. 5
    BGE 71_II_18
    01.01.1945 · 4 Zitierungen
  6. 6
    BGE 69_II_20
    25.03.1943 · 4 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

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