Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin [X.] wurde am 25. November 2008 auf ihr eigenes Begehren eine Beistandschaft ohne Einkommens- und Vermögensverwaltung angeordnet. Im Rahmen der Prüfung und Genehmigung des Berichts der Beiständin vom 20. März 2013 passte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberaargau die bisherige Beistandschaft den neuen gesetzlichen Grundlagen an und ordnete am 22. April 2013 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung an.
Gegen diesen Entscheid reichte [X.] Beschwerde ein, die vom Obergericht des Kantons Bern abgewiesen wurde. [X.] wandte sich daraufhin an das Bundesgericht und verlangte die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts sowie des Entscheids der KESB Oberaargau.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und kam zu dem Schluss, dass auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist, soweit sie sich gegen den Entscheid des Obergerichts richtet. Die Beschwerdeführerin hatte am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und war durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt.
Das Bundesgericht wies die Rüge der Beschwerdeführerin zurück, dass das vorinstanzliche Urteil ihrem verfassungsrechtlichen Anspruch auf einen begründeten Entscheid nicht genüge. Das Gericht befand, dass das Urteil den Anforderungen an eine Begründung genüge und die Beschwerdeführerin sich nicht darauf berufen könne, dass das Urteil nicht ausreichend begründet sei.
Das Bundesgericht prüfte auch die Rüge der Beschwerdeführerin, dass ihre Anhörung durch die KESB nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Das Gericht befand jedoch, dass die Beschwerdeführerin diese Rüge nicht bereits vor dem Obergericht vorgebracht hatte und daher nicht berechtigt sei, sie nunmehr vor dem Bundesgericht zu erheben.
Das Bundesgericht wies auch die Rüge der…