Art. 394 ZGB

Im Allgemeinen

1 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.
2 Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken.
3 Auch wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die betroffene Person sich die Handlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen oder gefallen lassen.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit im Erwachsenenschutzrecht
    · 10.12.2013 · 155 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Kombinierte Beistandschaft (Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 ZGB)
    · 22.05.2008 · 15 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 71_II_18
    01.01.1945 · 5 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Errichtung einer Beistandschaft, Validierung Vorsorgeauftrag
    VD.2020.69
    · 08.10.2020 · 27 Zitierungen
  • 06.03.2019 · 25 Zitierungen
  • Errichtung einer Beistandschaft
    VD.2019.21
    · 20.12.2018 · 25 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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