Art. 394 ZGB
Im Allgemeinen
1 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.
2 Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken.
3 Auch wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die betroffene Person sich die Handlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen oder gefallen lassen.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit im Erwachsenenschutzrecht155 Zitierungen
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2Kombinierte Beistandschaft (Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 ZGB)15 Zitierungen
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3BGE 71_II_185 Zitierungen01.01.1945 · 5 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Errichtung einer Beistandschaft, Validierung Vorsorgeauftrag27 ZitierungenVD.2020.69· 08.10.2020 · 27 Zitierungen
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25 Zitierungen06.03.2019 · 25 Zitierungen
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Errichtung einer Beistandschaft25 ZitierungenVD.2019.21· 20.12.2018 · 25 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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