Erwägungen
D.X. (Jahrgang 1916) ist der Ehemann von C.X. und Vater des Sohnes B.X. Aus seiner ersten Ehe stammen zwei Töchter, F. und G. D.X. ist Mehrheitsaktionär und Verwaltungsratspräsident der X. Holding AG sowie deren Tochtergesellschaften, während C.X. die alleinige Geschäftsführerin ist. Am 3. April 2006 erteilte D.X. eine Generalvollmacht an Rechtsanwalt R. und seine Tochter F. Seit dem 6. April 2006 leben die Eheleute X. getrennt.
C.X. beantragte bei der Vormundschaftsbehörde der Gemeinde W. dringende vormundschaftliche Massnahmen zum Schutz von D.X., da dieser aufgrund einer Demenzerkrankung nicht mehr urteilsfähig sei und massiv manipuliert werde. Die Vormundschaftsbehörde und der Bezirksrat lehnten den Antrag ab, woraufhin C.X. und B.X. Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich erhoben.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellt fest, dass D.X. in verschiedener Hinsicht hilfsbedürftig ist. Zwar sei seine rein persönliche Betreuung sichergestellt, doch sei er nicht in der Lage, die von ihm bevollmächtigten Personen F. und Rechtsanwalt R. zu kontrollieren und nötigenfalls zu…