Art. 361 ZGB

Errichtung

1 Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden.
2 Der eigenhändige Vorsorgeauftrag ist von der auftraggebenden Person von Anfang bis Ende von Hand niederzuschreiben, zu datieren und zu unterzeichnen.
3 Das Zivilstandsamt trägt auf Antrag die Tatsache, dass eine Person einen Vorsorgeauftrag errichtet hat, und den Hinterlegungsort in die zentrale Datenbank ein. Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestimmungen, namentlich über den Zugang zu den Daten.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Berufung an das Bundesgericht
    · 31.05.1956 · 6 Zitierungen
  2. 2
    BGE 67_II_204
    13.11.1941 · 5 Zitierungen
  3. 3
    BGE 47_II_15
    14.04.1921 · 5 Zitierungen
  4. 4
    Kombinierte Beistandschaft (Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 ZGB)
    · 22.05.2008 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    BGE 64_II_335
    01.01.1938 · 4 Zitierungen
  6. 6
    Fürsorgerische Freiheitsentziehung
    · 27.02.2008 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Ausstand im Verfahren der
    · 08.04.2008 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  • Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Validierung Vorsorgeauftrag (BGer 5A_732/2021 vom 29. März 2022)
    VD.2020.247
    · 06.07.2021 · 4 Zitierungen
  • 22.05.2008 · 2 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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