Art. 361 ZGB
Errichtung
1 Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden.
2 Der eigenhändige Vorsorgeauftrag ist von der auftraggebenden Person von Anfang bis Ende von Hand niederzuschreiben, zu datieren und zu unterzeichnen.
3 Das Zivilstandsamt trägt auf Antrag die Tatsache, dass eine Person einen Vorsorgeauftrag errichtet hat, und den Hinterlegungsort in die zentrale Datenbank ein. Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestimmungen, namentlich über den Zugang zu den Daten.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Berufung an das Bundesgericht6 Zitierungen
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2BGE 67_II_2045 Zitierungen13.11.1941 · 5 Zitierungen
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3BGE 47_II_155 Zitierungen14.04.1921 · 5 Zitierungen
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4Kombinierte Beistandschaft (Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 ZGB)4 Zitierungen
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5BGE 64_II_3354 Zitierungen01.01.1938 · 4 Zitierungen
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6Fürsorgerische Freiheitsentziehung2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Ausstand im Verfahren der6 Zitierungen
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Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Validierung Vorsorgeauftrag (BGer 5A_732/2021 vom 29. März 2022)4 ZitierungenVD.2020.247· 06.07.2021 · 4 Zitierungen
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2 Zitierungen22.05.2008 · 2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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