Sachverhalt

Die Beschwerdeführer, [X.] und Rechtsanwalt [R.] , haben sich gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Vormundschaftswesen als zweitinstanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde, vom 30. Juli 2007 gewandt. Der Entscheid betrifft die Aufhebung einer Vertretungsbeistandschaft, die für [X.] , einen Asylbewerber mit unbekanntem Aufenthalt, errichtet worden war.

[X.] hatte Rechtsanwalt [R.] am 10. September 2004 bevollmächtigt, allfällige Ansprüche im Straf- und Zivilverfahren zu verfolgen. Nach Abweisung seines Asylgesuchs wurde [X.] aus der Schweiz ausgewiesen. Rechtsanwalt [R.] machte für [X.] Opferhilfeansprüche geltend und ersuchte die Vormundschaftsbehörde [V.] , für [X.] eine Vollmacht zur Vertretung der Opferhilfeansprüche zu erteilen oder einen Vertretungsbeistand einzusetzen.

Die Vormundschaftsbehörde entsprach dem Gesuch und ernannte Rechtsanwalt [R.] als Vertretungsbeistand. Das Präsidium der obergerichtlichen Kammer für Vormundschaftswesen hob jedoch den Beschluss der Vormundschaftsbehörde auf und wies diese an, die Vertretungsbeistandschaft umgehend ersatzlos aufzuheben.

Rechtsanwalt [R.] erhob Beschwerde gegen die Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft und beantragte, die Kammer für Vormundschaftswesen möge in neuer Besetzung über die Beschwerde entscheiden. Das Obergericht wies die Ablehnungsbegehren zurück und bestätigte die aufsichtsrechtliche Anordnung des Präsidiums.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat den Entscheid des Obergerichts aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückgewiesen. Das Gericht befand, dass die Ablehnungsbegehren der Beschwerdeführer gegen den Kammerpräsidenten und die Gerichtsschreiberin wegen Vorbefassung hätten gutgeheissen werden müssen.

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vormundschaftsbehörden und die Aufsichtsbehörden gemäss Art. 361 Abs. 1 ZGB die Vormundschaftsbehörde und die Aufsichtsbehörde sind. Die Aufsichtsbehörde hat die Aufgabe, die Tätigkeit der unteren Vormundschaftsbehörden zu überwachen.

Das Gericht befand, dass die Kantone gemäss Art. 361 Abs. 2 ZGB die vormundschaftlichen Behörden bestimmen und die Zuständigkeit dieser Instanzen ordnen. Die Regelung der Ausstandsgründe ist grundsätzlich Sache der Kantone, jedoch haben sie dabei das übergeordnete Recht zu beachten.

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorbefassung ein Ausstandsgrund ist, der vermeiden soll, dass ein Richter, der bereits in einer Sache mitgewirkt hat, später in derselben…