Sachverhalt

Das Bundesgericht wurde mit einer Beschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz befasst, der die Beschwerde von X. gegen seine auf Anordnung des Präsidenten der Vormundschaftsbehörde angeordnete Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung abgewiesen hatte. Die Unterbringung erfolgte aufgrund eines ärztlichen Berichts, der die Notwendigkeit einer Behandlung aufgrund der schweren schizophrenen psychischen Störungen von X. feststellte.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Es kam zum Schluss, dass die Unterbringung von X. in einer psychiatrischen Einrichtung gesetzeskonform und verhältnismässig war. Obwohl die Erstanordnung durch den Präsidenten der Vormundschaftsbehörde und nicht durch die Vormundschaftsbehörde selbst erfolgte, wurde dieser Formfehler durch die anschliessende Ratifizierung des Entscheids durch die Vormundschaftsbehörde behoben.

Das Gericht stellte fest, dass die Voraussetzungen von Art. 397a Abs. 1 ZGB für eine fürsorgerische Unterbringung erfüllt waren. X. litt in der Tat an schweren schizophrenen psychischen Störungen, die zu einem erheblichen Leidenszustand führten und eine Behandlung in einem Krankenhaus erforderten. Die Ablehnung einer ambulanten Behandlung durch X. machte eine Unterbringung in einer Einrichtung unerlässlich, um ihm…