Art. 14 ZGB
Volljährigkeit
Volljährig ist, wer das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Vollstreckung von Minderjährigenunterhalt nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes14 Zitierungen
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2Anspruch der geschädigten Person auf unentgeltlichen Rechtsbeistand im Strafverfahren; Erfordernis der Bedürftigkeit; Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Eltern der geschädigten Person1 Zitierungen
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3Prüfung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung bei Vollendung des 180 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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4 Zitierungen18.03.2020 · 4 Zitierungen
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Staatssteuer des Kantons Freiburg und direkte Bundessteuer 2011; Abzugsfähigkeit von Unterhaltszahlungen4 Zitierungen
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Prozessfähigkeit (Persönlichkeitsverletzung etc.)4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.