Art. 14 ZGB

Volljährigkeit

Volljährig ist, wer das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Vollstreckung von Minderjährigenunterhalt nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes
    · 03.12.2015 · 14 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Anspruch der geschädigten Person auf unentgeltlichen Rechtsbeistand im Strafverfahren; Erfordernis der Bedürftigkeit; Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Eltern der geschädigten Person
    · 29.05.2001 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Prüfung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung bei Vollendung des 18
    · 31.10.2011 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 18.03.2020 · 4 Zitierungen
  • Staatssteuer des Kantons Freiburg und direkte Bundessteuer 2011; Abzugsfähigkeit von Unterhaltszahlungen
    · 21.02.2018 · 4 Zitierungen
  • Prozessfähigkeit (Persönlichkeitsverletzung etc.)
    · 21.05.2013 · 4 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

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