Sachverhalt

Der im Juni 1992 geborene C. bezog ab 1. September 1998 Pflegebeiträge und ab 1. Januar 2004 Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung für Hilflosigkeit schweren Grades. Mit Verfügung vom 30. September 2008 bestätigte die IV-Stelle den Anspruch bis Ende Juni 2010, als C. das 18. Altersjahr vollendete. In der Folge sprach die IV-Stelle C. mit Verfügung vom 16. Dezember 2010 Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades zu. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hob diese Verfügungen auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie den Anspruch auf Hilflosenentschädigung neu verfüge.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass das Erreichen des Mündigkeitsalters 18 nicht als Eintritt eines neuen Versicherungsfalles zu betrachten ist. Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung Minderjähriger kann somit mit der Volljährigkeit nicht frei und umfassend, sondern lediglich unter revisionsrechtlichem Blickwinkel geprüft werden. Der Zeitpunkt einer allfälligen Herabsetzung oder Aufhebung der Hilflosenentschädigung bestimmt sich daher nach Art. 88bis Abs. 2 IVV.

Das Gesetz unterscheidet bei der Hilflosenentschädigung weder in Bezug auf den Anspruch als solchen (Art. 42 IVG) noch hinsichtlich der Bemessung der Hilflosigkeit (Art. 37 IVV) grundsätzlich danach, ob die versicherte Person minderjährig oder volljährig ist. Die Sonderregelungen für Minderjährige in den Art. 42bis, 42ter IVG und Art. 35bis, 36,…