Art. 37 IVV

Hilflosigkeit: Bemessung

1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
  1. a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
  2. b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
3 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
  1. a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
  2. b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
  3. c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
  4. d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
4 Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG; SR 151.3): Lebenspraktische Begleitung
    · 23.07.2007 · 1’008 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Assistenzbeitrag
    · 17.10.2014 · 451 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 7 Abs. 2 KLV: Leistungskoordination, Überentschädigung, Pflegeleistungen der sozialen Krankenversicherung und Hilflosenentschädigungen der AHV/IV. - Das soziale Krankenversicherungsrecht, insbesondere Art. 110 KVV,…
    · 15.09.1999 · 439 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Prüfung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung bei Vollendung des 18
    · 31.10.2011 · 150 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Invalidenversicherungsrechtliche Heimdefinition im Zusammenhang mit lebenspraktischer Begleitung
    · 17.08.2020 · 105 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 IVV: Massgebender Hilflosigkeitsgrad
    · 26.05.1999 · 80 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Invalidenversicherung (Geburtsgebrechen, Hilflosenentschädigung)
    · 08.04.2010 · 134 Zitierungen
  • 14.09.2015 · 133 Zitierungen
  • Invalidenversicherung
    · 01.04.2010 · 92 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

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