Erwägungen

Der 1984 geborene G. leidet an Geburtsgebrechen (frühkindliche Hirnschädigung mit motorischen Störungen, schwerer psychointellektueller und motorischer Entwicklungsrückstand, Epilepsie). Im Jahr 1985 wurde er bei der Invalidenversicherung angemeldet und erhielt diverse medizinische, pädagogisch-therapeutische und sonderschulische Massnahmen. Mit Verfügung vom 13. Juni 2003 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Am 11. Februar 2004 meldete er sich erneut zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an, was die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. April 2004 ablehnte. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen sprach ihm jedoch ab 1. Januar 2004 eine Entschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades zu.

Die IV-Stelle erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid.

Erwägungen

Das Bundesgericht heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut. Es führt aus, dass die vom BSV vorgenommene Konkretisierung der Anwendungsfälle der lebenspraktischen Begleitung grundsätzlich als sachlich gerechtfertigt und damit als gesetzes- und verordnungskonform zu erachten ist. Allerdings kann im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung nach Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV neben der indirekten auch die direkte Dritthilfe berücksichtigt werden. Die Unterscheidung zwischen indirekter und direkter Dritthilfe…