Art. 398 ZGB

Umfassende Beistandschaft

1 Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist.
2 Sie bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs.
3 Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt von Gesetzes wegen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Hingegen ist die Frage der grossen Härte einzig in der Person und nach den Verhältnissen des Versicherten zu prüfen (Erw. 3c).
    · 02.05.1986 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    BGE 38_I_299
    05.06.1912 · 1 Zitierungen
  3. 3
    Haftung der vormundschaftlichen Organe (Art. 426 ff
    · 02.12.2008 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Art. 5 Abs. 2 AHVG. - Die Ausübung einer Funktion der öffentlichen Verwaltung ist nicht an sich schon unselbständige Tätigkeit (Präzisierung der Rechtsprechung). - Die Entschädigung, welche eine Vormundschaftsbehörde ge…
    · 19.10.1972 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    BGE 77_III_56
    12.05.1951 · 0 Zitierungen
  6. 6
    BGE 50_II_436
    04.12.1924 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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