Art. 398 ZGB
Umfassende Beistandschaft
1 Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist.
2 Sie bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs.
3 Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt von Gesetzes wegen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Hingegen ist die Frage der grossen Härte einzig in der Person und nach den Verhältnissen des Versicherten zu prüfen (Erw. 3c).2 Zitierungen
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2BGE 38_I_2991 Zitierungen05.06.1912 · 1 Zitierungen
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3Haftung der vormundschaftlichen Organe (Art. 426 ff0 Zitierungen
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4Art. 5 Abs. 2 AHVG. - Die Ausübung einer Funktion der öffentlichen Verwaltung ist nicht an sich schon unselbständige Tätigkeit (Präzisierung der Rechtsprechung). - Die Entschädigung, welche eine Vormundschaftsbehörde ge…0 Zitierungen
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5BGE 77_III_560 Zitierungen12.05.1951 · 0 Zitierungen
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6BGE 50_II_4360 Zitierungen04.12.1924 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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4 Zitierungen27.03.2015 · 4 Zitierungen
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Prozessfähigkeit (Persönlichkeitsverletzung etc.)4 Zitierungen
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3 Zitierungen10.03.2014 · 3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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