Sachverhalt

Der Fall betrifft die Haftung der Mitglieder der Aufsichtsbehörde im Rahmen einer Beistandschaft. Der Kläger, X., ist der einzige Erbe seines Onkels, Y., der 1999 unter Beistandschaft gestellt wurde. Die Beistandschaft wurde G. übertragen, die von der Aufsichtsbehörde ernannt wurde. Allerdings hat G. kein Inventar der Vermögenswerte von Y. erstellt und einen Teil des Verkaufserlöses eines Y. gehörenden Grundstücks für sich selbst verwendet. Der Kläger hat eine Haftungsklage gegen die Mitglieder der Aufsichtsbehörde, A., B., C., D. und E., eingereicht, um eine Entschädigung für den erlittenen Schaden zu erhalten.

Die wichtigsten Fakten sind die folgenden

  • Y. wurde 1999 unter Beistandschaft gestellt und G. wurde zur Beiständin ernannt.
  • G. hat trotz wiederholter Aufforderungen der Aufsichtsbehörde kein Inventar der Vermögenswerte von Y. erstellt.
  • G. hat einen Teil des Verkaufserlöses eines Y. gehörenden Grundstücks für sich selbst verwendet.
  • Der Kläger hat eine Haftungsklage gegen die Mitglieder der Aufsichtsbehörde eingereicht, um eine Entschädigung für den erlittenen Schaden zu erhalten.

Erwägungen

Die Entscheidung des Bundesgerichts basiert auf der Analyse der Haftung der Mitglieder der Aufsichtsbehörde im Rahmen einer Beistandschaft. Das Gericht hat festgestellt, dass die Mitglieder der Aufsichtsbehörde ihre Sorgfaltspflichten verletzt haben, indem sie den Mangel an Inventar der Beiständin nicht innerhalb von mehr als drei Monaten nach Inkrafttreten der Beistandschaftsmaßnahme schriftlich gemeldet haben.

Das Gericht hat auch festgestellt, dass die unzureichende Überwachung der Beiständin durch die Mitglieder der Aufsichtsbehörde einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der unzureichenden Überwachung und dem…