Art. 429 ZGB

1 Die Kantone können Ärztinnen und Ärzte bezeichnen, die neben der Erwachsenenschutzbehörde eine Unterbringung während einer vom kantonalen Recht festgelegten Dauer anordnen dürfen. Die Dauer darf höchstens sechs Wochen betragen.
2 Die ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach Ablauf der festgelegten Dauer dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt.
3 Über die Entlassung entscheidet die Einrichtung.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Anrufung des Gerichts nach ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung; Erfordernis eines Gutachtens bei psychischer Störung (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB)
    · 23.02.2017 · 185 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Anrufung des Gerichts nach ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung; bundesrechtliche Anforderungen an das Verfahren
    · 13.10.2021 · 93 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Anrufung des Gerichts bei ärztlich angeordneter fürsorgerischer Unterbringung; interkantonale Zuständigkeit
    · 25.08.2020 · 68 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 68_II_342
    03.12.1942 · 8 Zitierungen
  5. 5
    Anspruch auf Parteientschädigung im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz
    · 14.08.2014 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    BGE 59_II_97
    04.05.1933 · 4 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Fürsorgerische Unterbringung
    · 25.10.2013 · 15 Zitierungen
  • 27.11.2013 · 9 Zitierungen
  • 30.07.2013 · 7 Zitierungen

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