Art. 429 ZGB
1 Die Kantone können Ärztinnen und Ärzte bezeichnen, die neben der Erwachsenenschutzbehörde eine Unterbringung während einer vom kantonalen Recht festgelegten Dauer anordnen dürfen. Die Dauer darf höchstens sechs Wochen betragen.
2 Die ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach Ablauf der festgelegten Dauer dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt.
3 Über die Entlassung entscheidet die Einrichtung.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Anrufung des Gerichts nach ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung; Erfordernis eines Gutachtens bei psychischer Störung (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB)185 Zitierungen
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2Anrufung des Gerichts nach ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung; bundesrechtliche Anforderungen an das Verfahren93 Zitierungen
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3Anrufung des Gerichts bei ärztlich angeordneter fürsorgerischer Unterbringung; interkantonale Zuständigkeit68 Zitierungen
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4BGE 68_II_3428 Zitierungen03.12.1942 · 8 Zitierungen
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5Anspruch auf Parteientschädigung im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz5 Zitierungen
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6BGE 59_II_974 Zitierungen04.05.1933 · 4 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Fürsorgerische Unterbringung15 Zitierungen
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9 Zitierungen27.11.2013 · 9 Zitierungen
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7 Zitierungen30.07.2013 · 7 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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