Erwägungen

Am 17. Januar 2017 wurde A. in die Psychiatrie eingewiesen und am 20. Januar 2017 von Dr. med. B. gestützt auf Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 ZGB fürsorgerisch untergebracht. A. erhob Beschwerde beim Verwaltungsgericht und ersuchte um sofortige Entlassung. Das Verwaltungsgericht hörte den Betroffenen, die Klinikärzte sowie einen gerichtlich bestellten Sachverständigen an und gab der Beschwerde teilweise statt, indem es die Entlassung des Betroffenen anordnete, sobald eine Anschlusslösung gewährleistet sei.

Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhob der Betroffene Beschwerde beim Bundesgericht und ersuchte um Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass bei einer psychischen Störung gemäss Art. 450e Abs. 3 ZGB ein Gutachten einer sachverständigen Person erforderlich ist, um die Rechtmässigkeit der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung und die weitere Zurückbehaltung bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist beurteilen zu können.

Das vom Verwaltungsgericht eingeholte Gutachten erweist sich als ungenügend, da der Gutachter nicht spezifiziert, mit welcher konkreten Gefahr für das Leben und die Gesundheit des Betroffenen zu rechnen ist, wenn Behandlung und Betreuung unterbleiben. Zudem ist es nicht Aufgabe der in dieser Sache nicht unabhängigen…