Art. 450 ZGB

Beschwerdeobjekt und Beschwerdebefugnis

1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
2 Zur Beschwerde befugt sind: 1. die am Verfahren beteiligten Personen; 2. die der betroffenen Person nahestehenden Personen; 3. Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.
3 Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Anrufung des Gerichts nach ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung; Erfordernis eines Gutachtens bei psychischer Störung (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB)
    · 23.02.2017 · 192 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Anspruch auf Parteientschädigung im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz
    · 14.08.2014 · 48 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Erwachsenenschutz; Entscheid der kantonalen Beschwerdeinstanz; Legitimation zur Beschwerde in Zivilsachen; Art. 76 Abs. 1 lit. a und b BGG
    · 07.09.2015 · 24 Zitierungen
  4. 4
    Anrufung des Gerichts bei ärztlich angeordneter fürsorgerischer Unterbringung; interkantonale Zuständigkeit
    · 25.08.2020 · 19 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Thurgau als zuständiges Gericht im Verfahren nach Art. 439 Abs. 1 ZGB
    · 17.11.2016 · 14 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Beschwerde beim zuständigen Gericht; Regelung im Kanton Zürich
    · 17.12.2012 · 14 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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