Sachverhalt
Die Gemeinde [X.] erhob Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Innerschwyz, mit dem die elterliche Obhut über das Kind [C.] aufgehoben und das Kind in einer Institution platziert wurde. Die Gemeinde [X.] machte geltend, sie sei zur Beschwerde legitimiert, da sie als Kostenträgerin der Massnahme finanziell betroffen sei.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz trat auf die Beschwerde nicht ein, da es der Gemeinde [X.] die Beschwerdebefugnis absprach. Die Gemeinde [X.] erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Gemeinde [X.] zur Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Innerschwyz befugt ist. Es stellte fest, dass die Beschwerdebefugnis nach Art. 450 Abs. 2 ZGB nicht ausdrücklich den Gemeinwesen als Kostenträgern ein Beschwerderecht einräumt.
Das Bundesgericht führte aus, dass die Professionalisierung des Vormundschaftswesens und die Schaffung von Fachbehörden darauf abzielen, den Kindes- und Erwachsenenschutz zu verbessern. Die Beschwerdebefugnis der Gemeinwesen als Kostenträger würde dies untergraben, da sie die Entscheidungskompetenz der Fachbehörde beeinträchtigen würde.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Gemeinde [X.] nicht zur Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Innerschwyz befugt…