Art. 310 ZGB

Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2 Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3 Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Wiederherstellung der elterlichen Gewalt (Art. 44 OG, Art. 313 ZGB, Art. 8 EMRK)
    · 21.11.1994 · 56 Zitierungen
  2. 2
    Obhutsentzug und Fremdplatzierung von Kindern; Anspruch der Eltern auf öffentliche Verhandlung sowie auf persönliche und mündliche Anhörung
    · 02.06.2016 · 48 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge
    · 27.08.2015 · 30 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Rücknahme eines bei Pflegeeltern untergebrachten Kindes
    · 27.08.1985 · 23 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    § 19 Abs. 3 und § 20 Abs. 1 der Verordnung vom 21
    · 29.01.2009 · 22 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Gesuch der Pflegeeltern um Zuweisung des Obhutsrechts
    · 02.11.2001 · 21 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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