Art. 310 ZGB
Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2 Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3 Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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156 Zitierungen
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2Obhutsentzug und Fremdplatzierung von Kindern; Anspruch der Eltern auf öffentliche Verhandlung sowie auf persönliche und mündliche Anhörung48 Zitierungen
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3Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge30 Zitierungen
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4Rücknahme eines bei Pflegeeltern untergebrachten Kindes23 Zitierungen
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5§ 19 Abs. 3 und § 20 Abs. 1 der Verordnung vom 2122 Zitierungen
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6Gesuch der Pflegeeltern um Zuweisung des Obhutsrechts21 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Entziehung Aufenthaltsbestimmungsrecht; Ablehnung Beistandwechsel etc.79 Zitierungen
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74 Zitierungen
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Entzug der elterlichen Obhut, Fremdplatzierung67 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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