Erwägungen
A. und B. sind die unverheirateten Eltern der 2009 geborenen Tochter C. Bei der Geburt lebten sie zusammen und einigten sich auf die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge, was von der Vormundschaftsbehörde genehmigt wurde.
Wenige Monate später trennten sich die Eltern. Die Mutter zog mit C. mehrmals um und lebt seit 2011 in W., während der Vater seit dem Auszug keine eigene Wohnung mehr hat und den Kontakt zur Tochter bei der Großmutter väterlicherseits pflegt.
Auf Antrag der Mutter hob die KESB 2013 die gemeinsame elterliche Sorge wegen fehlender Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern auf und übertrug die alleinige elterliche Sorge an die Mutter, unter Regelung des Besuchsrechts des Vaters und Errichtung einer Beistandschaft.
Gegen diese Entscheidung erhob der Vater Beschwerde, die vom Bezirksrat, Obergericht und schließlich vom Bundesgericht abgewiesen wurde.
Erwägungen
Das Bundesgericht musste die Auslegung von Art. 298d Abs. 1 ZGB klären, der die Neuregelung der elterlichen Sorge bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls ermöglicht.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge nach Art. 298 ff. ZGB nicht die gleichen strengen Voraussetzungen wie für den Sorgerechtsentzug nach Art. 311 ZGB gelten. Eine erhebliche und chronische Kommunikations- oder Kooperationsunfähigkeit der Eltern kann die Alleinzuteilung rechtfertigen, wenn dadurch…