Art. 311 ZGB
Von Amtes wegen
1 Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge: 1. wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben; 2. wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kinde gröblich verletzt haben.
2 Wird beiden Eltern die Sorge entzogen, so erhalten die Kinder einen Vormund.
3 Die Entziehung ist, wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil angeordnet wird, gegenüber allen, auch den später geborenen Kindern wirksam.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge113 Zitierungen
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2Wegzug ins Ausland; Entscheidungskompetenzen des alleinigen Obhutsinhabers40 Zitierungen
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339 Zitierungen
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4Art. 29sexies Abs. 1 AHVG: Erziehungsgutschriften27 Zitierungen
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5Entziehung der elterlichen Gewalt gegenüber einem für lange Zeit inhaftierten Vater15 Zitierungen
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69 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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26 Zitierungen02.05.2016 · 26 Zitierungen
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25 Zitierungen02.05.2016 · 25 Zitierungen
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16 Zitierungen02.05.2016 · 16 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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