Art. 311 ZGB

Von Amtes wegen

1 Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge: 1. wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben; 2. wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kinde gröblich verletzt haben.
2 Wird beiden Eltern die Sorge entzogen, so erhalten die Kinder einen Vormund.
3 Die Entziehung ist, wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil angeordnet wird, gegenüber allen, auch den später geborenen Kindern wirksam.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge
    · 27.08.2015 · 113 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Wegzug ins Ausland; Entscheidungskompetenzen des alleinigen Obhutsinhabers
    · 01.06.2010 · 40 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    · 28.05.1999 · 39 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Art. 29sexies Abs. 1 AHVG: Erziehungsgutschriften
    · 24.01.2000 · 27 Zitierungen
  5. 5
    Entziehung der elterlichen Gewalt gegenüber einem für lange Zeit inhaftierten Vater
    · 05.03.1993 · 15 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    · 29.12.2000 · 9 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 02.05.2016 · 26 Zitierungen
  • 02.05.2016 · 25 Zitierungen
  • 02.05.2016 · 16 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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