Erwägungen

Die am 30. April 1936 geborene C. meldete sich am 10. Januar 1998 zum Bezug einer Altersrente der AHV an und beantragte die Zusprechung von Erziehungsgutschriften für ihr am 14. Dezember 1969 geborenes Pflegekind D. Die Ausgleichskasse des Kantons Graubünden sprach ihr jedoch keine Erziehungsgutschriften zu. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies ihre Beschwerde mit der Begründung ab, dass die gesetzliche Regelung den Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften von der Ausübung der elterlichen Gewalt abhängig mache und kein Ausnahmetatbestand vorliege.

C. erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde und machte geltend, ihre Erwerbstätigkeit als Krankenschwester wegen der Erziehungsaufgaben reduziert zu haben, was sich nun negativ auf ihren Anspruch auf Altersrente auswirke.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht führt aus, dass der Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften grundsätzlich davon abhängt, dass der Versicherte über eines oder mehrere Kinder die elterliche Gewalt ausgeübt hat. Pflegeeltern haben jedoch keine elterliche Gewalt, sondern lediglich die Befugnis, die leiblichen Eltern in der elterlichen Gewalt zu vertreten. Daher sind Pflegeeltern vom Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften ausgeschlossen.

Das Gericht stellt fest, dass der…