Art. 53ter AHVV

Summe der Renten bei Ehegatten mit anteiligen Renten

1 Beim Vorbezug eines Teils der Altersrente wird der gemäss Artikel 53bis ermittelte Höchstbetrag der beiden Renten zusätzlich mit dem Prozentsatz des höheren Rentenanteils multipliziert. Dies gilt sinngemäss auch, wenn der eine Ehegatte einen Teil der Altersrente vorbezieht und der andere eine Invalidenrente bezieht.
2 Beim Aufschub eines Teils der Altersrente ist stets von der ganzen Altersrente auszugehen.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 28.05.1999 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 53ter Abs. 3 AHVV (in Kraft gewesen vom 1. Januar 1994 bis 31
    · 09.08.2000 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Anrechnung von Erziehungsgutschriften
    IV.2020.88
    · 25.06.2020 · 0 Zitierungen
  • I_678/2000
    30.05.2001 · 0 Zitierungen

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