Sachverhalt

Der Sachverhalt ist wie folgt

  • Die Eheleute X. haben zwei Töchter, geboren 1987 und 1988.
  • Am 12. Juli 1990 hat X. seine Ehefrau getötet. Er wurde zu 13 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, mit voraussichtlicher Entlassung am 10. Oktober 2003.
  • Der Jugendschutz hat vorgeschlagen, X. das Sorgerecht zu entziehen und Y. zu übertragen, mit Beiordnung einer Vertretungsbeistandschaft. Die Vormundschaftskammer hat entsprechend entschieden.
  • X. hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt und beantragt, ihm das Sorgerecht bei seiner Entlassung zurückzugeben sowie ein umfangreiches Besuchsrecht einzuräumen.
  • Die Vormundschaftskammer hat anschließend die kantonale Aufsichtsbehörde aufgefordert, die Möglichkeit eines Entzugs der elterlichen Gewalt gegenüber X. zu prüfen.
  • Die kantonale Aufsichtsbehörde hat schließlich die elterliche Gewalt von X. über seine beiden Töchter entzogen.

Erwägungen

Gemäß dem Bundesgericht kann die lange Inhaftierung des Vaters, in gewisser Entfernung vom Wohnort der Kinder, als "analoger Grund" zur Abwesenheit i.S.v. ZGB 311 Abs. 1 Ziff. 1 angesehen werden. Diese Situation verhindert es dem Vater, alle Pflichten der elterlichen Gewalt wahrzunehmen, insbesondere in Bezug auf die…