Art. 298d ZGB

Veränderung der Verhältnisse

1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
2 Sie kann sich auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken.
3 Vorbehalten bleibt die Klage auf Änderung des Unterhaltsbeitrags an das zuständige Gericht; in diesem Fall regelt das Gericht nötigenfalls die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange neu.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge
    · 27.08.2015 · 93 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Alleinige elterliche Sorge
    · 25.02.2016 · 51 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Wegzug des Kindes in einen Nichtvertragsstaat
    · 26.11.2015 · 38 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Feststellung der Nichtigkeit
    · 22.08.2019 · 19 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Gemeinsamer Antrag der Eltern über die Regelung der elterlichen Sorge im Scheidungsverfahren
    · 29.06.2017 · 18 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Ausländerrechtlicher Familiennachzug unter dem neuen zivilrechtlichen Sorge- und Betreuungsrecht
    · 17.11.2016 · 2 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.