Art. 298d ZGB
Veränderung der Verhältnisse
1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
2 Sie kann sich auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken.
3 Vorbehalten bleibt die Klage auf Änderung des Unterhaltsbeitrags an das zuständige Gericht; in diesem Fall regelt das Gericht nötigenfalls die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange neu.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge93 Zitierungen
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2Alleinige elterliche Sorge51 Zitierungen
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3Wegzug des Kindes in einen Nichtvertragsstaat38 Zitierungen
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4Feststellung der Nichtigkeit19 Zitierungen
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5Gemeinsamer Antrag der Eltern über die Regelung der elterlichen Sorge im Scheidungsverfahren18 Zitierungen
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6Ausländerrechtlicher Familiennachzug unter dem neuen zivilrechtlichen Sorge- und Betreuungsrecht2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Elterliche Sorge, Besuchsrecht, Unterbringung21 Zitierungen
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Ehescheidung16 Zitierungen
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14 Zitierungen02.05.2016 · 14 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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