Sachverhalt

Die unverheirateten Eltern des Kindes C. (geboren 2006) lebten seit dessen Geburt getrennt. Die elterliche Sorge oblag der Mutter, bei der C. lebte. Im Sommer 2013 verschärften sich die Konflikte um das Besuchsrecht, woraufhin die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB anordnete.

Im Frühjahr 2014 teilte die Mutter dem Vater mit, sie wolle mit C. und ihrem Partner nach Doha (Katar) ziehen, wo dieser beruflich tätig sein werde. Der Vater reichte daraufhin eine Gefährdungsmeldung ein und beantragte die Übertragung der elterlichen Sorge auf ihn sowie ein Verbot des Wegzugs. Die KESB erteilte den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge und erlaubte der Mutter den Umzug nach Katar. Der Bezirksrat Meilen wies die Beschwerde des Vaters ab. Beide Elternteile fochten dieses Urteil beim Obergericht Zürich an. Anfang 2015 zog die Mutter mit C. nach Katar, wo das Kind die Schule besuchte. Das Obergericht trat auf die Beschwerden nicht ein, da es die Zuständigkeit der Schweizer Behörden aufgrund des Wegzugs nach Katar (Nichtvertragsstaat) als entfallen erachtete. Gegen diesen Beschluss erhob die Mutter Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst die internationale Zuständigkeit der Schweizer Behörden. Gemäß Art. 85 Abs. 1 IPRG und Art. 5 HKsÜ sind grundsätzlich die Behörden am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes zuständig. Bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts in einen Vertragsstaat des HKsÜ geht die Zuständigkeit auf die Behörden dieses Staates über. Für Nichtvertragsstaaten wie Katar gilt jedoch der Grundsatz der perpetuatio fori: Die einmal begründete Zuständigkeit bleibt bestehen, da nicht sichergestellt ist, dass der Zuzugsstaat Kindesschutzmaßnahmen ergreifen oder Verfahren weiterführen würde. Dies würde andernfalls zu einer Zuständigkeitslücke führen, die das Kindeswohl gefährden könnte.

Sodann beurteilte das Gericht die Zuteilung der elterlichen Sorge. Seit der Sorgerechtsnovelle 2014 steht die elterliche Sorge den Eltern grundsätzlich gemeinsam zu (Art. 296 Abs. 2, Art. 298a Abs. 1, Art. 298b Abs. 2 ZGB). Eine Alleinzuteilung ist nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn das Kindeswohl dies erfordert. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass das gemeinsame Sorgerecht in der Regel dem Kindeswohl am besten dient. Eine Alleinzuteilung kommt nur bei schwerwiegenden, chronischen Konflikten in Betracht, die das Kindeswohl konkret gefährden.

Im vorliegenden Fall waren die elterlichen Konflikte zwar durch den geplanten und später vollzogenen Wegzug nach Katar verstärkt worden. Allerdings fehlten konkrete Anhaltspunkte für eine unüberwindbare Zerrüttung der elterlichen Beziehung oder eine…