Art. 298 ZGB
Scheidung und andere eherechtliche Verfahren
1 In einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
2 Es kann sich auch auf eine Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken, wenn keine Aussicht besteht, dass sich die Eltern diesbezüglich einigen.
2bis Es berücksichtigt beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen.
2ter Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft es im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt.
3 Es fordert die Kindesschutzbehörde auf, dem Kind einen Vormund zu bestellen, wenn weder die Mutter noch der Vater für die Übernahme der elterlichen Sorge in Frage kommt.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Streit um die alleinige oder alternierende Obhut im Eheschutzprozess202 Zitierungen
-
2Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge138 Zitierungen
-
3Bezeichnung der Betreuungsform als "alternierende Obhut"45 Zitierungen
-
4Gemeinsamer Antrag der Eltern über die Regelung der elterlichen Sorge im Scheidungsverfahren34 Zitierungen
-
5Kindesanhörung und vorweggenommene (antizipierte) Beweiswürdigung28 Zitierungen
-
6Ehescheidung; elterliche Sorge; Unzulässigkeit der Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an einen Elternteil bei gemeinsamer Obhut des Kindes durch beide Eltern7 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
Obhut, Kindesunterhalt33 Zitierungen
-
31 Zitierungen17.10.2019 · 31 Zitierungen
-
Eheschutzmassnahmen28 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.