Erwägungen

A. und B. sind die Eltern von C. (geb. 2002). Die Parteien leben seit dem 1. August 2011 getrennt. Am 20. März 2013 reichte der Ehemann (A.) die Scheidungsklage ein. In der Einigungsverhandlung vom 2. Oktober 2013 schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung, in der sie sich darauf einigten, dass C. unter die elterliche Sorge der Mutter (B.) gestellt wird.

Mit Urteil vom 20. August 2015 genehmigte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost die Teilvereinbarung und teilte die elterliche Sorge über C. der Mutter alleine zu. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft bestätigte diese Entscheidung in Bezug auf die elterliche Sorge.

Vor Bundesgericht beantragte A. (Beschwerdeführer), C. unter die gemeinsame elterliche Sorge mit ausschliesslicher Obhut von B. (Beschwerdegegnerin) zu stellen.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass Art. 133 Abs. 2 Satz 2 ZGB den Scheidungsrichter verpflichtet, den gemeinsamen Antrag der Eltern zu berücksichtigen, wenn er die Elternrechte und -pflichten regelt. Zwar bindet ein solcher gemeinsamer Antrag das Gericht nicht, aber es soll sich nicht ohne ernsthaften Grund über eine Regelung hinwegsetzen, die die Zustimmung beider Eltern geniesst.

Art. 298 Abs. 1 ZGB hindert den Scheidungsrichter nicht daran, die elterliche Sorge einem Elternteil allein zuzuweisen, wenn dies zur Wahrung des…