Art. 133 ZGB

Elternrechte und -pflichten

1 Das Gericht regelt die Elternrechte und -pflichten nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Insbesondere regelt es: 1. die elterliche Sorge; 2. die Obhut; 3. den persönlichen Verkehr (Art. 273) oder die Betreuungsanteile; und 4. den Unterhaltsbeitrag.
2 Es beachtet alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände. Es berücksichtigt einen gemeinsamen Antrag der Eltern und, soweit tunlich, die Meinung des Kindes.
3 Es kann den Unterhaltsbeitrag über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festlegen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Berechtigung zur Geltendmachung der Unterhaltsbeiträge des Kindes im Scheidungsprozess
    · 26.09.2002 · 39 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Wegzug ins Ausland; Entscheidungskompetenzen des alleinigen Obhutsinhabers
    · 01.06.2010 · 28 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Vollstreckung von Minderjährigenunterhalt nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes
    · 03.12.2015 · 22 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Gemeinsamer Antrag der Eltern über die Regelung der elterlichen Sorge im Scheidungsverfahren
    · 29.06.2017 · 19 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Wegzug des Kindes ins Ausland
    · 11.03.2016 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Verordnung des zürcherischen Obergerichts vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV): Kriterien für die Bemessung der Entschädigung des Verfahrensbeistandes des Kindes im Ehescheidungsverfahren seiner Elte…
    · 17.12.2015 · 8 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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