Art. 133 ZGB
Elternrechte und -pflichten
1 Das Gericht regelt die Elternrechte und -pflichten nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Insbesondere regelt es: 1. die elterliche Sorge; 2. die Obhut; 3. den persönlichen Verkehr (Art. 273) oder die Betreuungsanteile; und 4. den Unterhaltsbeitrag.
2 Es beachtet alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände. Es berücksichtigt einen gemeinsamen Antrag der Eltern und, soweit tunlich, die Meinung des Kindes.
3 Es kann den Unterhaltsbeitrag über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festlegen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Berechtigung zur Geltendmachung der Unterhaltsbeiträge des Kindes im Scheidungsprozess39 Zitierungen
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2Wegzug ins Ausland; Entscheidungskompetenzen des alleinigen Obhutsinhabers28 Zitierungen
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3Vollstreckung von Minderjährigenunterhalt nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes22 Zitierungen
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4Gemeinsamer Antrag der Eltern über die Regelung der elterlichen Sorge im Scheidungsverfahren19 Zitierungen
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5Wegzug des Kindes ins Ausland12 Zitierungen
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6Verordnung des zürcherischen Obergerichts vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV): Kriterien für die Bemessung der Entschädigung des Verfahrensbeistandes des Kindes im Ehescheidungsverfahren seiner Elte…8 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Ehescheidung (Kindesunterhalt)25 Zitierungen
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Eheschutz11 Zitierungen
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11 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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