Erwägungen

In einem Scheidungsverfahren kann der Elternteil, dem das Sorgerecht übertragen wurde, den dem minderjährigen Kind geschuldeten Unterhaltsbeitrag in seinem eigenen Namen und anstelle des minderjährigen Kindes geltend machen. Wenn das Kind während des Verfahrens volljährig wird, bleibt diese Befugnis des Elternteils (Prozessstandschaft) für die nach Eintritt der Volljährigkeit fälligen Beiträge bestehen, sofern das nunmehr volljährige Kind damit einverstanden ist.

Erwägungen

Gemäß Art. 133 Abs. 1 ZGB muss der Scheidungsrichter insbesondere den vom Elternteil ohne Sorgerecht zu leistenden Unterhaltsbeitrag für das Kind festlegen. Der zweite Satz dieses Artikels präzisiert, dass dieser Beitrag für einen Zeitraum über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festgelegt werden kann.

Die Rechtsprechung hat stets anerkannt, dass der Inhaber des Sorgerechts die Rechte des minderjährigen Kindes in seinem eigenen Namen ausüben kann, einschließlich des Rechts, die dem Kind geschuldeten Unterhaltsleistungen einzufordern (Prozessstandschaft oder Prozessführungsbefugnis). Bei der Änderung des ZGB im Jahr 1994 hat der Gesetzgeber diese Befugnis des Elternteils über die Volljährigkeit des Kindes hinaus ausgedehnt, um zu verhindern, dass die Herabsetzung des Volljährigkeitsalters die Ausbildung junger Menschen beeinträchtigt.

Wenn das minderjährige…