Art. 270 ZGB
Kind verheirateter Eltern
1 Sind die Eltern miteinander verheiratet und tragen sie verschiedene Namen, so erhält das Kind denjenigen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben.
2 Die Eltern können innerhalb eines Jahres seit der Geburt des ersten Kindes gemeinsam verlangen, dass das Kind den Ledignamen des andern Elternteils trägt.
3 Tragen die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind diesen Namen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Namensänderung bei einem Kind nicht verheirateter Eltern (Art. 30 Abs. 1 ZGB; Art. 270 Abs. 2 ZGB)14 Zitierungen
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2Wichtige Gründe zur Namensänderung5 Zitierungen
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3Familienname des Kindes (Art. 270 Abs. 1 ZGB)4 Zitierungen
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4Eintragung von ausländischen Namen ins Zivilstandsregister3 Zitierungen
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5Namensänderung (Art. 30 ZGB)3 Zitierungen
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63 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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6 Zitierungen
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Namensänderung4 Zitierungen
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3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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