Art. 270 ZGB

Kind verheirateter Eltern

1 Sind die Eltern miteinander verheiratet und tragen sie verschiedene Namen, so erhält das Kind denjenigen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben.
2 Die Eltern können innerhalb eines Jahres seit der Geburt des ersten Kindes gemeinsam verlangen, dass das Kind den Ledignamen des andern Elternteils trägt.
3 Tragen die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind diesen Namen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Namensänderung bei einem Kind nicht verheirateter Eltern (Art. 30 Abs. 1 ZGB; Art. 270 Abs. 2 ZGB)
    · 05.04.1995 · 14 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Wichtige Gründe zur Namensänderung
    · 22.05.2006 · 5 Zitierungen
  3. 3
    Familienname des Kindes (Art. 270 Abs. 1 ZGB)
    · 07.11.1996 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Eintragung von ausländischen Namen ins Zivilstandsregister
    · 16.12.2004 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Namensänderung (Art. 30 ZGB)
    · 19.03.1982 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    · 25.10.1979 · 3 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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