Erwägungen
Die ursprünglich deutsche Staatsangehörige A. X. war in erster Ehe mit B. Y. verheiratet. Nach der Scheidung im Jahr 1974 behielt sie den Familiennamen ihres ersten Ehemannes. Später heiratete sie den schweizerischen Staatsangehörigen C. X.
Am 5. Juni 1981 stellte A. X. ein Gesuch bei der zuständigen kantonalen Direktion, es sei ihr gestützt auf Art. 30 ZGB zu gestatten, ihren vorehelichen Namen "Y." wieder anzunehmen, eventuell den Namen "Y.-X." oder "Y., verheiratete X." zu führen. Sie begründete ihr Begehren damit, dass sie in ihrem Beruf unter dem Namen ihres ersten Ehemannes bekannt geworden sei und dass sie unter dem Namen "X." weitgehend wieder neu anfangen müsste.
Die kantonale Direktion wies das Gesuch am 18. September 1981 ab. A. X. erhob Rekurs gegen diese Entscheidung, der vom Regierungsrat am 11. November 1981 mit der Begründung abgewiesen wurde, dass Art. 161 Abs. 1 ZGB nicht mit einer Namensänderung im Sinne von Art. 30 ZGB umgangen werden dürfe.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigt die Ablehnung des Namensänderungsgesuchs. Es führt aus, dass der Name Bestandteil der Persönlichkeit ist und sowohl persönliche als auch öffentliche Interessen erfüllt. Der Gesetzgeber hat in Art. 161 Abs. 1 ZGB den Grundsatz der Namenseinheit in der Ehe verankert, wonach die Ehefrau mit der Heirat den Familiennamen des Ehemannes erhält.
Das Bundesgericht hält an seiner…