Art. 30 ZGB
Im Allgemeinen
1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.
2 …
3 Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Namensänderung (Art. 30 Abs. 1 ZGB)60 Zitierungen
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2Namensänderung bei einem Kind nicht verheirateter Eltern (Art. 30 Abs. 1 ZGB; Art. 270 Abs. 2 ZGB)32 Zitierungen
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3Namensänderung (Art. 30 ZGB)32 Zitierungen
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4Art. 30 Abs. 1, 267 Abs. 1 ZGB32 Zitierungen
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5Namensänderung31 Zitierungen
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6Höchstpersönliche Rechte, Namensänderung27 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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13 Zitierungen
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7 Zitierungen
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7 Zitierungen23.06.2004 · 7 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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