Art. 30 ZGB

Im Allgemeinen

1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.
2 …
3 Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Namensänderung (Art. 30 Abs. 1 ZGB)
    · 10.09.1998 · 60 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Namensänderung bei einem Kind nicht verheirateter Eltern (Art. 30 Abs. 1 ZGB; Art. 270 Abs. 2 ZGB)
    · 05.04.1995 · 32 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Namensänderung (Art. 30 ZGB)
    · 16.06.1983 · 32 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Art. 30 Abs. 1, 267 Abs. 1 ZGB
    · 18.03.1982 · 32 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Namensänderung
    · 14.09.1994 · 31 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Höchstpersönliche Rechte, Namensänderung
    · 23.10.2014 · 27 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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