Sachverhalt

Der Antragsteller, Martin Kaspar Reding, wohnhaft in Arth (SZ), hat die Erlaubnis beantragt, den Familiennamen "von Reding" zu führen. Dieser Antrag wurde am 2. August 1991 vom Justizdepartement des Kantons Luzern und am 22. Februar 1994 vom Staatsrat abgelehnt. Der Antragsteller hat daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt, die ebenfalls abgelehnt wurde.

Erwägungen

Gemäß Art. 30 Abs. 1 ZGB kann die Regierung des Wohnsitzkantons eine Namensänderung einer Person aus triftigen Gründen genehmigen. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um eine eigentliche Namensänderung, sondern um die Hinzufügung der Partikel "von" zu einem bereits in den Registern eingetragenen Familiennamen ohne diese Ergänzung.

Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass die Hinzufügung der Partikel "von" in der Regel unzulässig ist, da sie als Adelstitel interpretiert werden kann, was dem in Art. 4 BV verankerten Gleichheitsprinzip widerspricht. Bei der Einführung des eidgenössischen Zivilstandsregisters wurde die Praxis übernommen, die Eintragungen aus den alten Pfarrbüchern…