Sachverhalt

Dieser Fall betrifft Ralph Léon Lévy, der als Erwachsener von seinem Stiefvater Roger Albert Perrenoud adoptiert wurde. Infolge dieser Adoption verlor Ralph Léon Lévy seinen Familiennamen Lévy und nahm den Namen Perrenoud an. Im Jahr 1980 beantragte Ralph Léon Perrenoud beim Staatsrat des Kantons Genf die Erlaubnis, seinen Namen wieder in Lévy zu ändern, was ihm jedoch verweigert wurde. Daraufhin erhob er Beschwerde beim BGE.

Erwägungen

Der BGE gab der Beschwerde statt. Er vertrat die Auffassung, dass, obwohl die Adoption normalerweise den Namenswechsel des Adoptierten zur Folge hat, diesem dennoch die Erlaubnis erteilt werden kann, seinen Ursprungsnamen wieder anzunehmen, wenn er dafür triftige Gründe im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB hat.

Im vorliegenden Fall befand der BGE, dass die Tatsache, dass Ralph Léon Perrenoud jüdischen Glaubens ist und der Name Lévy eine besondere Bedeutung in der jüdischen Tradition und Kultur hat, einen triftigen Grund darstellt, der die Namensänderung rechtfertigt. Der BGE war der Ansicht, dass der…