Art. 267 ZGB

Im Allgemeinen

1 Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der adoptierenden Personen.
2 Das bisherige Kindesverhältnis erlischt.
3 Das Kindesverhältnis erlischt nicht zum Elternteil, der mit der adoptierenden Person: 1. verheiratet ist; 2. in eingetragener Partnerschaft lebt; 3. eine faktische Lebensgemeinschaft führt.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Namensänderungsgesuch eines erwachsenen Adoptierten
    · 08.03.1979 · 2 Zitierungen
  2. 2
    Anerkennung einer ausländischen Adoption
    · 25.06.2008 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 70_II_191
    04.07.1944 · 1 Zitierungen
  4. 4
    Namensänderung bei einem adoptierten Erwachsenen
    · 27.01.2011 · 0 Zitierungen
  5. 5
    Adoption des Kindes des einen durch den andern Konkubinatspartner; Wirkung der Adoption auf das Kindesverhältnis des Adoptierten (Art. 267 Abs. 2 ZGB)
    · 28.05.2003 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Abänderung eines Scheidungsurteils; Unterhaltspflicht gegenüber den aus der geschiedenen Ehe hervorgegangenen Kindern (Art. 157 ZGB)
    · 25.11.1992 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 27.01.2011 · 1 Zitierungen
  • 25.06.2008 · 1 Zitierungen
  • Namensänderung
    VD.2017.151
    · 04.12.2017 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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