Art. 267 ZGB
Im Allgemeinen
1 Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der adoptierenden Personen.
2 Das bisherige Kindesverhältnis erlischt.
3 Das Kindesverhältnis erlischt nicht zum Elternteil, der mit der adoptierenden Person: 1. verheiratet ist; 2. in eingetragener Partnerschaft lebt; 3. eine faktische Lebensgemeinschaft führt.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Namensänderungsgesuch eines erwachsenen Adoptierten2 Zitierungen
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2Anerkennung einer ausländischen Adoption1 Zitierungen
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3BGE 70_II_1911 Zitierungen04.07.1944 · 1 Zitierungen
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4Namensänderung bei einem adoptierten Erwachsenen0 Zitierungen
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5Adoption des Kindes des einen durch den andern Konkubinatspartner; Wirkung der Adoption auf das Kindesverhältnis des Adoptierten (Art. 267 Abs. 2 ZGB)0 Zitierungen
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6Abänderung eines Scheidungsurteils; Unterhaltspflicht gegenüber den aus der geschiedenen Ehe hervorgegangenen Kindern (Art. 157 ZGB)0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen27.01.2011 · 1 Zitierungen
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1 Zitierungen25.06.2008 · 1 Zitierungen
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Namensänderung0 ZitierungenVD.2017.151· 04.12.2017 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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