Erwägungen
Die Eheleute A. und B., die in Spanien wohnhaft sind, haben 1992 nach brasilianischem Recht das Kind K. adoptiert, während K. in Brasilien wohnhaft war. Nach dem Tod von A. im Jahr 2004 hat K. ein Nachlassverteilungsverfahren gegen B. und den Adoptivsohn S. eingeleitet. Die kantonalen Gerichte haben den Erbschaftsanspruch von K. abgelehnt, da die ausländische Adoption in der Schweiz nicht anerkannt werden kann.Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Ablehnung der Anerkennung der ausländischen Adoption bestätigt. Gemäß Art. 78 Abs. 1 IPRG kann eine ausländische Adoption in der Schweiz nur anerkannt werden, wenn sie im Wohnsitzstaat oder im Heimatstaat des Adoptierenden oder der Adoptierenden ausgesprochen wurde. Im vorliegenden Fall wurde die Adoption jedoch in Brasilien, dem Wohnsitzstaat des adoptierten Kindes, ausgesprochen, nicht im Wohnsitz- oder Heimatstaat der Adoptierenden. Das Bundesgericht hat das Argument der Beschwerdeführerin, diese Bestimmung sei lückenhaft und müsse weiter ausgelegt werden, abgelehnt. Es ist der Ansicht, dass die Beschränkung der Anerkennung…