Art. 457 ZGB
Nachkommen
1 Die nächsten Erben eines Erblassers sind seine Nachkommen.
2 Die Kinder erben zu gleichen Teilen.
3 An die Stelle vorverstorbener Kinder treten ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Rückerstattungspflicht der Nachkommen9 Zitierungen
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28 Zitierungen
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3Anerkennung einer ausländischen Adoption6 Zitierungen
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4Öffentliche Beurkundung des Vorsorgeauftrags3 Zitierungen
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5Berechtigung, ein öffentliches Inventar zu verlangen3 Zitierungen
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6Zahlvaterschaft und Aktivlegitimation zur Erhebung einer Herabsetzungsklage2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Art. 8 und Art. 26 BV (Erbschaftssteuer)5 Zitierungen
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OG.2018.000683 Zitierungen13.09.2019 · 3 Zitierungen
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OG.2018.000693 Zitierungen13.09.2019 · 3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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