Erwägungen

L, geboren am 6. Juni 1950, wurde 1953 durch Gerichtsurteil als natürlicher Sohn von CD anerkannt, jedoch mit rein vermögensrechtlichen Folgen. 1976 hinterlegte der Vater ein eigenhändiges Testament, in dem er seine Schwestern AD und RD zu Universalerben einsetzte. RD verstarb vor dem Bruder, der seinerseits 1994 verstarb. L, der sich als Erbe betrachtete, widersetzte sich der Ausstellung des Erbscheins und verklagte AD, um seine Erbenstellung anerkannt, den Nachlass herausgegeben und die testamentarischen Verfügungen gekürzt zu bekommen.

Der Friedensrichter gab der Klage statt, erkannte den Kläger als Erben an und kürzte die testamentarischen Verfügungen. Das Kantonsgericht Tessin hob das erstinstanzliche Urteil jedoch auf und wies die Klage ab. L legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des Appellationsurteils.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers und bis zur Einführung des neuen Kindschaftsrechts 1978 das Zivilgesetzbuch die sogenannte "steuerrechtliche Vaterschaft" kannte, die lediglich unterhaltsrechtlicher Natur war und weder familienrechtliche Bindungen noch erbrechtliche Ansprüche begründete. Der Kläger räumt ein, dass die Vaterschaft des Erblassers ihm gegenüber steuerrechtlicher Art war, somit kein Verwandtschaftsverhältnis schuf und keine gesetzliche Erbfolge auslösen kann.

Das Bundesgericht führte aus, dass der Gesetzgeber für solche Fälle Art. 13a…