Sachverhalt

Der Beschwerdeführer (geb. 1958) ist das aussereheliche Kind des am 21. Juli 2017 verstorbenen Erblassers. Der Erblasser verpflichtete sich 1958 zur Zahlung von Unterhalt an den Beschwerdeführer, erkannte jedoch keine Vaterschaft mit Standesfolge an. Der Erblasser hinterliess zwei weitere Kinder aus geschiedener Ehe, B. und C., die den Nachlass durch Erbteilungsvertrag teilweise teilten. Der Beschwerdeführer erhob am 7. März 2019 beim Bezirksgericht Baden eine Herabsetzungsklage gegen B., C., die D. Stiftung, die D. AG und die E. AG. Er beantragte unter anderem die Feststellung seiner Erbenstellung gemäss Art. 470 ZGB. Das Bezirksgericht beschränkte das Verfahren auf die Aktivlegitimation und wies die Klage am 4. August 2021 kostenfällig ab. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Berufung mit Entscheid vom 20. Februar 2023 ab. Der Beschwerdeführer richtet sich mit Beschwerde in Zivilsachen vom 23. März 2023 an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Rückweisung der Sache zur weiteren Behandlung. Das Bundesgericht trat nicht auf die Beschwerde ein und wies sie ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob der Beschwerdeführer als pflichtteilsgeschützter Erbe aktivlegitimiert ist, eine Herabsetzungsklage gemäss Art. 522 ZGB zu erheben. Entscheidend ist, ob er als Nachkomme des Erblassers im Sinne von Art. 457 ZGB gilt, wofür ein rechtliches Kindesverhältnis erforderlich ist. Eine altrechtliche Zahlvaterschaft begründet jedoch kein solches rechtliches Kindesverhältnis und damit kein Erbrecht.

Die Frage, wer Nachkomme ist, beurteilt sich nach Familienrecht. Ein rechtliches Kindesverhältnis entsteht entweder durch Geburt (zur Mutter), durch Anerkennung oder durch gerichtliche Feststellung der Vaterschaft. Die Vaterschaftsklage ist eine Gestaltungsklage, die erst mit dem Urteil ein rechtliches Kindesverhältnis begründet. Eine blosse Zahlvaterschaft oder ein Unterhaltsvertrag schaffen kein rechtliches Kindesverhältnis und damit keine Erbberechtigung.

Die Übergangsbestimmung von Art. 13a Abs. 1 SchlT ZGB sieht vor, dass ausserehelich geborene Kinder, die vor Inkrafttreten des neuen Kindesrechts (1. Januar 1978) das zehnte Altersjahr noch nicht vollendet hatten, innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des neuen Rechts eine Vaterschaftsklage erheben konnten. Für ältere Kinder blieb der Weg zur Vaterschaftsklage jedoch grundsätzlich offen, sofern wichtige Gründe im Sinne von Art. 263 Abs. 3 ZGB vorlagen. Der Beschwerdeführer hätte somit eine Vaterschaftsklage erheben können, um ein rechtliches Kindesverhältnis herzustellen. Dass er dies nicht tat, geht zu seinen…