Art. 522 ZGB
Im Allgemeinen
1 Die Erben, die dem Werte nach weniger als ihren Pflichtteil erhalten, können die Herabsetzung der folgenden Erwerbungen und Zuwendungen verlangen, bis der Pflichtteil hergestellt ist: 1. der Erwerbungen gemäss der gesetzlichen Erbfolge; 2. der Zuwendungen von Todes wegen; 3. der Zuwendungen unter Lebenden.
2 Enthält eine Verfügung von Todes wegen Bestimmungen über die Teile der gesetzlichen Erben, so sind sie als blosse Teilungsvorschriften aufzufassen, wenn kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Herabsetzungsklage (Art. 522 ZGB)14 Zitierungen
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2Rückerstattungspflicht der Nachkommen12 Zitierungen
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3Berechtigung, ein öffentliches Inventar zu verlangen9 Zitierungen
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4Herabsetzungspflicht nach Art. 527 Ziff. 1 ZGB. 1. Gegenstand der Herabsetzung gemäss Art. 527 Ziff. 1 ZGB sind nur unentgeltliche Verfügungen des Erblassers7 Zitierungen
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5Herabsetzung (Art. 522 ff6 Zitierungen
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6Herabsetzung (Art. 522 ff6 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Öffentliches Inventar (Art. 580 ZGB)5 Zitierungen
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4 Zitierungen
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Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.