Erwägungen

Der vorliegende Fall betrifft eine Klage auf Herabsetzung der Verfügungen von Todes wegen (Pflichtteilsergänzungsklage) gemäss Art. 522 ZGB. Die Kläger, M. und weitere, erhoben Klage gegen die Beklagten C. und weitere. Das Verfahren wurde vom Bundesgericht beurteilt.

Der Kern des Rechtsstreits lag darin, ab welchem Zeitpunkt die Beklagten verpflichtet sind, den Pflichtteil der Kläger wiederherzustellen und darauf Zinsen zu bezahlen. Die Kläger argumentierten, dass die Zinspflicht bereits ab dem Todestag des Erblassers bestehen müsse, da die Verfügungen von Todes wegen, die den Pflichtteil schmälern, einem rechtswidrigen Verhalten gleichkämen. Die Vorinstanz hatte hingegen entschieden, dass die Zinspflicht erst mit Klageeinreichung beginne, da es sich bei der Pflichtteilsergänzungsklage um eine vermögensrechtliche Klage handle.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz. Es führte aus, dass die Pflichtteilsergänzungsklage zwar eine gestaltende Klage (Gestaltungsklage) sei, mit der rückwirkend die Rechtslage verändert werde. Allerdings bedeute dies nicht, dass der Beklagte ipso jure, also von Gesetzes wegen, bereits ab dem Todestag des Erblassers in Verzug gerate und Zinsen zahlen müsse.

Vielmehr sei die…