Erwägungen
Die Erblasserin [E.A.] verstarb 2015 und hinterliess als gesetzliche Erben ihre drei Kinder [B.] , [C.] und [D.] sowie ihren zweiten Ehemann [A.A.] . In einer handschriftlichen letztwilligen Verfügung vom 20. Januar 2012 setzte die Erblasserin ihren Ehemann [A.A.] als Alleinerben ein. Ihre Tochter [B.] erhob daraufhin Klage gegen [A.A.] und ihre beiden Geschwister mit dem Ziel, festzustellen, dass sie von ihrer Mutter nicht wirksam enterbt wurde und als gesetzliche Erbin am Nachlass teilnimmt. Das Bezirksgericht erklärte die Enterbung der Klägerin [B.] für ungültig und sprach ihr den Pflichtteil zu. Sowohl [B.] als auch [A.A.] erhoben Berufung. Das Obergericht des Kantons Zürich hiess die Berufung von [B.] teilweise gut und erkannte, dass diese im Umfang ihres Pflichtteils als gesetzliche Erbin am Nachlass teilnimmt.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Vorinstanz die Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin [B.] zu Recht als Herabsetzungsklage gemäss Art. 522 ff. ZGB ausgelegt hat. [B.] verlangte nicht die Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung, sondern lediglich, dass sie als gesetzliche Erbin im Umfang ihres Pflichtteils am Nachlass teilnimmt. Da…